I. Vertragsschluss
1. Bestellungen des Auftraggebers stellen lediglich ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar. Der Vertrag über eine Leistung kommt erst zustande, wenn der Auftragnehmer dem Kunden den Vertragsinhalt in Form einer Auftragsbestätigung bestätigt oder mit der versprochenen Leistung beginnt.
2. Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Der Antrag ist nur dann als freibleibend erklärt, wenn es als solches unter Angabe eines sachlichen Grundes bezeichnet ist.
II. Anwendbares Recht
Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Bestimmungen, sofern in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich davon abgewichen wird.
III. Leistungsfristen und Abweichung von der vertraglichen Beschaffenheit
1. Soweit keine ausdrücklich verbindliche Leistungsfrist vereinbart wurde, sind Leistungsfristen grundsätzlich unverbindliche Angaben. Werden die vereinbarten Fristen und Termine schuldhaft nicht eingehalten, so ist der jeweiligen Partei eine angemessene Frist zur Leistung zu setzen, nach Verstreichen der Nachfrist setzt ohne weitere Nachricht Verzug ein.
2. Von im Vertrag angegebenen Marken, Herstellern oder Materialien darf der Auftragnehmer ausnahmsweise aus schwerwiegenden Gründen abweichen, sofern er ein optisch und technisch gleichwertiges Produkt verwendet und der Auftraggeber dadurch keinen Nachteil erfährt. Ein schwerwiegender Grund liegt in der Regel vor, wenn der vertraglich geschuldete Gegenstand nichtmehr oder nicht im vereinbarten Leistungszeitraum ohne erhebliche zeitliche Verzögerung zu beschaffen ist oder sich die Markpreise abweichend von der Kalkulation nach Vertragsschluss um mehr als 30 % erhöht haben oder behördliche Auflagen dies erforderlich machen.
IV. Abnahme
1. Die Abnahme der Vertragsleistung erfolgt nach Fertigstellung. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber zur Abnahme aufzufordern. Sofern der Auftraggeber Verbraucher ist, ist er in Textform auf die Rechtsfolgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerte Abnahme hinzuweisen. Der Auftraggeber hat das Werk binnen 12 Werktagen nach Anzeige der Fertigstellung der vertraglich vereinbarten Leistung abzunehmen. Nimmt der Auftraggeber binnen dieser Frist das Werk nicht ab, obwohl es vertragsgemäß hergestellt worden ist, gilt die Abnahme als erfolgt.
2. Ist die Leistung nicht vertragsgemäß und verweigert der Auftraggeber deshalb zu Recht die Abnahme oder erfolgt eine Abnahme unter Vorbehalt der Beseitigung von im Protokoll zu benennender Mängel, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, jeweils unverzüglich eine vertragsgemäße Leistung zu erbringen und die Mängel zu beseitigen, die voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigung mitzuteilen und nach Abschluss der Nacharbeiten die Mängelbeseitigung anzuzeigen.
3. Teilabnahmen finden nicht statt, sofern sie nicht gesondert vereinbart sind.
V. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Mit Verbrauchern vereinbarte Preise verstehen sich stets brutto (inkl. Steuern), es sei denn in der Auftragsbestätigung sind ausdrücklich keine Steuer und kein Steuersatz ausgewiesen. Mit Unternehmern vereinbarte Preise verstehen sich stets netto (exkl. Steuer).
2. Zahlungen sind nach der Abnahme sofort und ohne Abzug nach Erhalt einer Rechnung fällig, sofern keine ausdrückliche anderslautende Vereinbarung getroffen wird. Der Auftragnehmer behält sich vor, für Material Anzahlungen zu verlangen und Werkleistungen – je nach Dauer des Vorhabens – abschlagsweise bei Erreichen eines bestimmten Baufortschritts abzurechnen. Dabei gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
VI. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers und pauschalisierter Schadensersatz
1. Der Auftraggeber hat den möglichen Zugang zum Leistungs-/Montageort sicherzustellen und etwaige Behinderungen zu entfernen und abzustellen.
2. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt, aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf seine Kosten die Handlungen vorzunehmen.
3. Der Auftraggeber hat vereinbarte Termine zur Baustellenbegehung, Besprechung oder Abnahme einzuhalten, wenn er diese nicht mindestens 24 Stunden vorher absagt.
4. Hält der Auftraggeber einen vereinbarten Termin schuldhaft nicht ein und sagt diesen nicht mindestens 24 Stunden vorher ab, so kann der Auftragnehmer unnötige Anfahrten und Wartezeiten ersetzt verlangen. Eine Anfahrt wird mit 30 ct je Kilometer von der Betriebsstätte des Auftragnehmers zum Leistungsort berechnet, Wartezeiten mit 40 € brutto/Stunde/Person. Eine Abrechnung erfolgt nach begonnenen 15 Minuten. Dem Auftraggeber steht jedoch der Nachweis frei, dass ein Schaden nicht oder in geringerer Höhe entstanden sei.
VII. Gewährleistung und Verjährung
1. Für Sach- und Rechtsmängel gelten die gesetzlichen Regelungen zur Gewährleistung und Verjährung des BGB. Die Rechte aus einer Garantie werden durch die AGB nicht ausgeschlossen.
2. Stellt sich heraus, dass ein bei Gefahrübergang gerügter Mangel kein Mangel ist, kann der Auftragnehmer die zur Ursachenfeststellung nötigen Kosten geltend machen, insbesondere Anfahrt und Zeitaufwand.
3. Gegenüber Unternehmern wird die Verpflichtung zum Ersatz von Aus- und Einbaukosten ausgeschlossen. Der Auftragnehmer entscheidet nach seiner Wahl über die Art der Nacherfüllung.
VIII. Haftung und Ausschluss
1. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die der Auftragnehmer nach dem Zweck des Vertrages gerade zu gewähren hat oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen.
2. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
IX. Kündigung
Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Auftraggeber, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
X. Aufrechnungsverbot
Die Aufrechnung des Auftraggebers gegen Vergütungsansprüche des Auftragnehmers mit Gegenforderungen aus einem anderen Vertragsverhältnis als dem Auftragsverhältnis ist ausgeschlossen, sofern sie nicht mit unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen erfolgt.
XI. Gerichtsstand
1. Hat der Verbraucher keinen Wohnsitz in Deutschland oder in einem anderen Land der Europäischen Union, so ist der Sitz der Firma des Verwenders der Gerichtsstand.
2. Bei allen sich dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Vertragspartner des Verwenders Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz der Firma des Verwenders zuständig ist.
XII. Schlussbestimmungen
1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen rechtswidrig sein, so tritt an deren Stelle diejenige wirksame Regelung, die bei Auslegung des Vertragsinhaltes von den Parteien gewünscht worden wäre, wenn sie die Rechtswidrigkeit der Regelung gekannt hätten. Die ganze oder teilweise Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der Bedingungen oder des Vertrages im gesamte.
2. Die hiesigen AGB finden ausschließliche Anwendung. Etwaige entgegenstehende AGB des Auftragnehmers werden nicht Bestandteil des Vertrages.